Auf dieser Seite versuche ich, ein bisschen Licht ins Dunkel der Fachbegriffe zu bringen, die uns in Sanitätshäusern so begegnen.
Denn mal ehrlich, manchmal fühlt es sich an, als würde man in eine andere Sprache eintauchen – "Hilfsmittelverordnung", "Rezeptabrechnung", "Zuzahlungspauschale"… klingt fast wie ein geheimer Code, oder?
Aber keine Sorge! Wenn man diese Begriffe einmal gehört und ihren Inhalt wirklich verstanden hat, verändert sich die Sichtweise. Plötzlich wird vieles viel klarer, und man versteht, warum manche Prozesse so laufen, wie sie laufen.
Das macht das Ganze nicht nur einfacher, sondern auch ein
kleines Stück weniger stressig.
Was ist eigentlich ein Kostenvoranschlag?
Vielleicht haben Sie schon mal von einem elektronischen Kostenvoranschlag (EKV) gehört und sich gefragt, was das genau ist.
Der EKV ist eine Art „Vorab-Rechnung“ für das Hilfsmittel, das sie brauchen.
Das Sanitätshaus schickt diesen Kostenvoranschlag an ihre Krankenkasse, damit sie prüfen kann, wie viel sie für das Hilfsmittel übernehmen kann.
Wenn das Sanitätshaus bereits einen Vertrag mit der Krankenkasse hat, wird der EKV nach Bearbeitung versendet.
Der EKV ist eine sichere und digitale Austauschplattform für Nachrichten und Daten.
Sollte das Sanitätshaus keinen Vertrag mit ihrer Krankenkasse haben, wird man ihnen das Rezept zurückgeben: Sie können auch vorab bei ihrer Krankenkasse anfragen, welches Sanitätshaus mit ihrer Kasse einen Vertrag hat.
Fallpauschale
Eine Art der Bezahlung für Leistungen im Gesundheitswesen ist die Fallpauschale.
Das bedeutet, dass Versicherte je nach Vertrag mit ihrer Krankenkasse ein Hilfsmittel für eine bestimmte Zeit bekommen.
Wenn nötig, kann diese Zeit verlängert werden. Das Sanitätshaus, das die Versorgung übernimmt, rechnet direkt mit dem Kostenträger ab.
Für den Versicherten gibt es normalerweise nur eine gesetzliche Zuzahlung von ungefähr
10 Euro, es sei denn, man ist von der Zuzahlung befreit.
Höherwertige Hilfsmittel außerhalb der Krankenkassenversorgung sind nicht enthalten, können aber gegen einen eigenen finanziellen Beitrag gewählt werden.
Gesetzliche Zuzahlung
Gesetzliche Zuzahlungen stellen den finanziellen Anteil dar, den Versicherte selbst für medizinische Dienstleistungen aufbringen müssen.
Hierunter fallen beispielsweise Arzneimittel, Fahrtkosten sowie Krankenhausbehandlungen sowie Hilfsmittel aus einem Sanitätshaus.
Der Begriff Eigenanteil wird häufig synonym zur Zuzahlung verwendet; er beschreibt jedoch eine andere Thematik: In der gesetzlichen Krankenversicherung existieren bei zahlreichen Leistungen (z.B. bei Hilfsmitteln) Festbeträge bis zu deren Höhe die Krankenkasse leistet.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von sämtlichen Zuzahlungen befreit; hiervon ausgenommen sind jedoch die Fahrtkosten. Schwangere Frauen sind ebenfalls von der Zahlung von Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel befreit, sofern diese aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder im Rahmen einer Entbindung erforderlich sind.
Sollten Sie doch mal eine Zuzahlung Aufforderung erhalten, obwohl Sie oder der Angehörige Befreit ist, bitte umgehend bei dem Sanitätshaus telefonisch melden.
Am besten per E-Mail und zusätzlich nochmal den Befreiungsausweis an Anhang beifügen.
Wiedereinsatz von Hilfsmitteln
Der Hilfsmittelpool einer Krankenkasse innerhalb von ZHP.X3 bietet beispielsweise Transparenz bezüglich des eigenen Bestands an Hilfsmitteln bei den angeschlossenen Leistungserbringern. Sollte im hauseigenen Lager kein geeignetes Hilfsmittel vorhanden sein, so ermöglicht ein Blick in das Lager weiterer Krankenkassen des kassenübergreifenden Hilfsmittelpools eine kostengünstigere Option für eine Wiederverwendungsversorgung.
Bei der Auswahl eines aus dem Pool entnommenen Hilfsmittels sind bereits Ausstattungseigenschaften sowie Zustand und Kosten für den Wiedereinsatz bekannt.
Die Wiederverwendung stellt ein Prinzip dar, das darauf abzielt, sowohl Aufwand als auch Material zu sparen. Dies geschieht durch die Verwendung von Hilfsmitteln an einem anderen Standort, anderes Sanitätshaus die dort nicht mehr benötigt werden und somit erneut zur Verfügung stehen.
Weiternutzungserklärung
Was versteht man unter einer Weiternutzungserklärung?
Bei Erhalt eines Pflegebettes, Rollstuhls, Rollators oder Toilettenstuhls mit Rollen vom Sanitätshaus im Rahmen eines Rezeptes und einer Zuzahlung von ca. 10 €, bleibt das betreffende Hilfsmittel Eigentum des Sanitätshauses oder der Krankenkasse;
es verhält sich vergleichbar wie bei einem Mietobjekt. Die Laufzeiten für die Fallpauschalen variieren zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Nach Ablauf dieses Vertrages wird der Kunde in verschiedenen Situationen kontaktiert um zu erfragen, ob eine weitere Nutzung des Hilfsmittels erforderlich ist. Im positiven Fall wird das Sanitätshaus eine neue Fallpauschale mit der Krankenkasse vereinbaren; alternativ kann das Hilfsmittel auch zurückgegeben werden. Selbstverständlich erfolgt auch eine Abholung von Hilfsmitteln vorzeitig sofern diese nicht mehr benötigt werden.
Welche Hilfsmittel übernimmt die Krankenkasse nicht?
Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht ebenfalls nicht für Gegenstände, deren therapeutischer Nutzen gering oder umstritten ist beispielweise;
Wärmflasche, Brille, Hörgeräte und vieles mehr.